Auch in Zeiten von Covid-19 nutzen die Helfer des Technischen Hilfswerk die Zeit für Ausbildung und Übung. Das schöne Wetter zum Anlass unternahm der 1. TZ ein Marsch im geschlossenen Verband. Nicht nur als Teilnehmer im Verband, stellt die Marschkolonne eine Ausnahmesituation im Straßenverkehr dar, auch für die anderen Verkehrsteilnehmer ist dies schon außergewöhnlich.
Bevor es allerdings auf die Straße ging, galt es die rechtlichen Grundlagen für die neuen Kraftfahrer anhand der geltenden Rechtsvorschriften zu erläutern. Im Wesentlichen ist das die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die wichtigsten Paragraphen möchte ich euch einmal aufzeigen:
§ 1 - Grundregel
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 27 - Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
§ 35 - Sonderrechte
1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
....
§ 38 - Blaues und Gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
....
§ 29 - übermäßige Straßenbenutzung
(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Das mag sich erstmal trocken anhören - wie üblich bei Regeln.
Wie sieht ein Verband nun live aus?
Im THW bilden wir einen Verband, wenn mindestens drei Fahrzeuge zusammen von A nach B fahren. In Unserem Fall marschiert der gesamte 1. TZ mit dem MTW, dem LKW-K Lkr mit Anh Tiefl, dem GW-Sp mit Anh FGr R und dem GKW.
Gem. § 27 (3) ist unser geschlossener Verband einheitlich allein schon aufgrund der Fahrzeugfarben gekennzeichnet. Zusätzlich haben wir Flaggen gesteckt. Jedes Fahrzeug im Verband mit Ausnahme des Verbandführers und des letzten Fahrzeuges tragen eine blaue Flagge. Das letzte Fahrzeug im Verband trägt die grüne Flagge und der Verbandführer (dazu ist ein Lehrgang erforderlich) trägt die schwarz/weiße Flagge. Alle Fahrzeuge fahren mit Abblendlicht und zusätzlich haben das erste und letzte Fahrzeug das Blaulicht ohne Horn an.
Verbandführer - meistens das Führungsfahrzeug. Dieses Fahrzeug hat keinen festen Platz innerhalb des Verbandes. Es könnte also auch an 3. oder 5. Stelle fahren.
1. bis vorletztes Fahrzeug im Verband
Letztes Fahrzeug im Verband
Wie schon erwähnt kann so ein Verband zu Irritationen bei den Verkehrsteilnehmern führen. Wie verhalte ich mich nun richtig, wenn ich einem Verband begegne?
1. Der geschlossene Verband gilt als ein Fahrzeug! Da man nicht weiß, wie lange der Verband ist, da man sicher nur das letzte Fahrzeug identifizieren kann (grüne Flagge) sollte man auf einspurigen Straßen nicht überholen, sondern lieber hinterher fahren.
2. Wenn man als Verkehrsteilnehmer in den Verband einschert, dann verzerrt sich der ganze Verband und sorgt für noch mehr Irritationen. Stellen wir uns mal vor, der geschlossene Verband ist innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und die ersten zwei Fahrzeuge fahren über eine grüne Ampel, beim dritten Fahrzeug springt die Ampel auf gelb und beim vierten auf rot. Dann wird auch in der Rotphase der Verband geschlossen über die Ampel fahren, egal was sie dann zeigt. Wenn nun ein anderer Verkehrsteilnehmer im Verband ist, dann hat dieser an der roten Ampel zu warten und damit reißt der Verband ab, weil die restlichen Fahrzeuge nicht über die Ampel kommen.
3. Der geschlossene Verband wird in der Regel innerorts immer 50 km/h fahren und außerorts, sofern möglich 80 km/h. Der Verband wird immer versuchen so schnell wie möglich auf mehrspurige Straßen zu kommen, von daher kann man gut mal hinterherfahren.
Dieses Fahrzeug macht es also falsch:
Warum fährt man eigentlich im geschlossenen Verband?
Das ist relativ einfach: Man möchte als Einheit an einem bestimmten Ort ankommen um die hoheitliche Aufgabe erfüllen zu können.
Übrigens: Wenn die Feuerwehr als Löschzug ausrückt, dann ist auch das ein geschlossener Verband. Alle Fahrzeuge haben die gleiche Farbe, vmtl. alle das Blaulicht an und zusätzlich das Horn. Es gibt ja immer wieder besonders schlaue Verkehrsteilnehmer, die meinen auch bei einer solchen Kombination dazwischen fahren zu müssen.
Die Staatsanwälte sind mittlerweile nicht mehr zimperlich. Wenn es dabei zu einer Gefährdung oder gar zum Unfall kommt, dann wird's ganz schön teuer.
Es kommt auch mal vor, dass im Verband ein Fahrzeug ausfällt. Darum fährt das stärkste Fahrzeug in der Regel zum Schluss um möglichst schnell Hilfe leisten zu können und das Hindernis aus dem Verkehrsraum zu schaffen.
Beim ausgefallen Fahrezug wird dann die gelbe Flagge gesteckt.
Und beim abschleppenden Fahrzeug wird die rote Flagge gesteckt.
So kann das Schadfahrzeug sicher und schnell zur Instandsetzung gebracht werden.
Habt ihr Fragen zum geschlossenen Verband?
Bevor es allerdings auf die Straße ging, galt es die rechtlichen Grundlagen für die neuen Kraftfahrer anhand der geltenden Rechtsvorschriften zu erläutern. Im Wesentlichen ist das die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die wichtigsten Paragraphen möchte ich euch einmal aufzeigen:
§ 1 - Grundregel
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 27 - Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
§ 35 - Sonderrechte
1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
....
§ 38 - Blaues und Gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
....
§ 29 - übermäßige Straßenbenutzung
(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Das mag sich erstmal trocken anhören - wie üblich bei Regeln.
Wie sieht ein Verband nun live aus?
Im THW bilden wir einen Verband, wenn mindestens drei Fahrzeuge zusammen von A nach B fahren. In Unserem Fall marschiert der gesamte 1. TZ mit dem MTW, dem LKW-K Lkr mit Anh Tiefl, dem GW-Sp mit Anh FGr R und dem GKW.
Gem. § 27 (3) ist unser geschlossener Verband einheitlich allein schon aufgrund der Fahrzeugfarben gekennzeichnet. Zusätzlich haben wir Flaggen gesteckt. Jedes Fahrzeug im Verband mit Ausnahme des Verbandführers und des letzten Fahrzeuges tragen eine blaue Flagge. Das letzte Fahrzeug im Verband trägt die grüne Flagge und der Verbandführer (dazu ist ein Lehrgang erforderlich) trägt die schwarz/weiße Flagge. Alle Fahrzeuge fahren mit Abblendlicht und zusätzlich haben das erste und letzte Fahrzeug das Blaulicht ohne Horn an.
Verbandführer - meistens das Führungsfahrzeug. Dieses Fahrzeug hat keinen festen Platz innerhalb des Verbandes. Es könnte also auch an 3. oder 5. Stelle fahren.
1. bis vorletztes Fahrzeug im Verband
Letztes Fahrzeug im Verband
Wie schon erwähnt kann so ein Verband zu Irritationen bei den Verkehrsteilnehmern führen. Wie verhalte ich mich nun richtig, wenn ich einem Verband begegne?
1. Der geschlossene Verband gilt als ein Fahrzeug! Da man nicht weiß, wie lange der Verband ist, da man sicher nur das letzte Fahrzeug identifizieren kann (grüne Flagge) sollte man auf einspurigen Straßen nicht überholen, sondern lieber hinterher fahren.
2. Wenn man als Verkehrsteilnehmer in den Verband einschert, dann verzerrt sich der ganze Verband und sorgt für noch mehr Irritationen. Stellen wir uns mal vor, der geschlossene Verband ist innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und die ersten zwei Fahrzeuge fahren über eine grüne Ampel, beim dritten Fahrzeug springt die Ampel auf gelb und beim vierten auf rot. Dann wird auch in der Rotphase der Verband geschlossen über die Ampel fahren, egal was sie dann zeigt. Wenn nun ein anderer Verkehrsteilnehmer im Verband ist, dann hat dieser an der roten Ampel zu warten und damit reißt der Verband ab, weil die restlichen Fahrzeuge nicht über die Ampel kommen.
3. Der geschlossene Verband wird in der Regel innerorts immer 50 km/h fahren und außerorts, sofern möglich 80 km/h. Der Verband wird immer versuchen so schnell wie möglich auf mehrspurige Straßen zu kommen, von daher kann man gut mal hinterherfahren.
Dieses Fahrzeug macht es also falsch:
Warum fährt man eigentlich im geschlossenen Verband?
Das ist relativ einfach: Man möchte als Einheit an einem bestimmten Ort ankommen um die hoheitliche Aufgabe erfüllen zu können.
Übrigens: Wenn die Feuerwehr als Löschzug ausrückt, dann ist auch das ein geschlossener Verband. Alle Fahrzeuge haben die gleiche Farbe, vmtl. alle das Blaulicht an und zusätzlich das Horn. Es gibt ja immer wieder besonders schlaue Verkehrsteilnehmer, die meinen auch bei einer solchen Kombination dazwischen fahren zu müssen.
Die Staatsanwälte sind mittlerweile nicht mehr zimperlich. Wenn es dabei zu einer Gefährdung oder gar zum Unfall kommt, dann wird's ganz schön teuer.
Es kommt auch mal vor, dass im Verband ein Fahrzeug ausfällt. Darum fährt das stärkste Fahrzeug in der Regel zum Schluss um möglichst schnell Hilfe leisten zu können und das Hindernis aus dem Verkehrsraum zu schaffen.
Beim ausgefallen Fahrezug wird dann die gelbe Flagge gesteckt.
Und beim abschleppenden Fahrzeug wird die rote Flagge gesteckt.
So kann das Schadfahrzeug sicher und schnell zur Instandsetzung gebracht werden.
Habt ihr Fragen zum geschlossenen Verband?