02.11.2023, 20:48
Da der Angeklagte nicht nachweisen konnte,
Und der Angeklagte hatte nun wirklich jede Gelegenheit, entlastende Fakten vorzubringen.
Es wurde noch nicht mal der Nachweis erbracht, daß die Blinker des Fahrzeugs des Angeklagten überhaupt funktionstüchtig waren!
- im fahrtüchtigen Zustand gewesen zu sein,
- in den Rückspiegel geschaut zu haben,
- den Schulterblick gemacht zu haben,
- den Blinker gesetzt zu haben,
- und sein Fahrzeug nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit bewegt zu haben,
Und der Angeklagte hatte nun wirklich jede Gelegenheit, entlastende Fakten vorzubringen.
Es wurde noch nicht mal der Nachweis erbracht, daß die Blinker des Fahrzeugs des Angeklagten überhaupt funktionstüchtig waren!
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